News

Vernehmlassung Behindertenintegrationsgesetz (BIG)

Die EVP AR befürwortet im generellen das neue Behindertenintegrationsgesetz (BIG). In einigen Punkten erwartet sie jedoch Änderungen.

Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren


Wir danken für die Einladung zur Vernehmlassung Behindertenintegrationsgesetz und nehmen gerne zu diversen Themen Stellung.

Allgemeine Bemerkungen
Die Evangelische Volkspartei EVP AR begrüsst, dass mit dem nun vorgelegten Gesetzesentwurf die gesetzlichen Grundlagen für die Integration behinderter Menschen gelegt werden. Wir stellen aber auch fest, dass es sich in einem hohen Mass um den Nachvollzug von übergeordnetem Recht oder von interkantonalen Vereinbarungen handelt. Weiter scheint uns, dass im Zentrum des Gesetzes nicht die behinderten Menschen sondern die Institutionen stehen, welche diese Menschen betreuen. Diese sind zwar für viele Menschen wichtig. Doch gerade die proklamierte Selbständigkeit und die Selbst- und Mitbestimmung eingeschränkter Menschen scheint uns im vorliegenden Gesetzesentwurf zu wenig konkret berücksichtigt. Dies äussert sich z.B. darin, dass Massnahmen in Bezug auf den 1. Arbeitsmarkt sehr vage und allgemein gefasst sind. Ebenso ist der Begriff ‚Betreuungsangebot‘ stark mit Institutionen, welche Tagesstrukturen anbieten verknüpft. Die Fördermassnahmen von Einzelpersonen, die eine grössere soziale und/oder berufliche Selbständigkeit haben, sind im ganzen Gesetz zu wenig berücksichtigt.

Zu den einzelnen Artikeln
Zu den folgenden beiden Artikeln erwartet die EVP AR eine Ergänzung:

Art. 1
Zwar wird in Abs. 1 die soziale und berufliche Integration ins Zentrum gestellt, diese wird aberdann in Abs. 2 auf ein reines Betreuungsangebot reduziert.
Die EVP AR ist der Meinung, dass dem Aspekt der Selbständigkeit von behinderten Menschen sowohl in sozialer wie auch beruflicher Hinsicht zu wenig Gewicht gegeben wird. Es scheint uns, dass im Sinne einer Gleichstellung dieses Thema in Art. 1 stärker gewichtet werden muss.

Art. 7
Für die Erbringung von Leistungen ist im Weiteren Infrastruktur notwendig. Diese Infrastruktur wird bei der Bemessung der Tarife nicht berücksichtigt. Dies obwohl gem. Abschnitt 3 rückzahlungspflichtige Investitionsdarlehen gewährt werden können. Diese müssen von einer Institution über die Tarifstruktur finanziert werden um sie zurückzuzahlen.

Art. 8
Grundsätzlich bringen Leistungsvereinbarungen und Pauschalen eine gewisse Sicherheit. Die oft daran geknüpften Bestimmungen (z.B. Schwankungsreserven), stellen jedoch für kleinere Institutionen eine Herausforderung dar und geben kaum finanziellen Spielraum.

Art. 11
Diese Regelung führt dazu, dass einerseits Gemeinden wenig Interesse haben, dass solche Institutionen ansässig sind. Andererseits sind Gemeinden immer wie weniger bereit, Kosten zu übernehmen und schieben Menschen möglichst schnell in den Standortkanton einer Institution ab.

Art. 17
Abs. 1: Wir weisen darauf hin, dass die Hürde für die Anerkennung von Betrieben sehr praxisund branchenorientiert sein muss. Kein kleinerer Betrieb wird für den Einsatz und die Tätigkeit von behinderten Menschen grosse Konzepte schreiben wollen und/oder können.
Abs. 2: Dieser Artikel suggeriert, dass die Integration von Menschen in den ersten Arbeitsmarkt grosse Kosten verursacht. Die Realität ist, dass ergänzende Lohn- und Betreuungskosten oft ungleich günstiger sind als Kosten an einem geschützten Arbeitsplatz.

Art. 18
Im Hinblick auf die generelle Ausrichtung des BIG scheinen der EVP AR die Kann-Formulierungen wenig zweckdienlich.
Die Kosten für unterstützende Leistungen sind in den meisten Fällen deutlich kleiner als diejenigen in einer Institution.

Art. 20
Wir unterstützen diese Stossrichtung explizit, fragen uns aber, wie dies in die Praxis umgesetzt werden soll.

 

Wir bitten Sie unsere Überlegungen mit einzubeziehen und die vorgebrachten Punkte aus unserer Vernehmlassung zu berücksichtigen.
Besten Dank.


Evangelische Volkspartei Appenzell Ausserrhoden
Sig. Mathias Steinhauer, Präsident